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Riester Rente - Pauschale Klauseln zu Zusatzkosten unzulässig - BGH XI ZR 290/22

Erfreuliche Nachrichten für Riester-Sparer: Pauschale Klauseln zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2023 entschieden (Az.: XI ZR 290/22). Von dem Urteil könnten etliche Riester-Verträge betroffen sein.
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Erfreuliche Nachrichten für Riester-Sparer: Pauschale Klauseln zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2023 entschieden (Az.: XI ZR 290/22). Von dem Urteil könnten etliche Riester-Verträge betroffen sein.

Im konkreten Fall ging es um eine von der Sparkasse Günzburg-Krumbach verwendete Klausel in einem Riester-Vertrag, nach der dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten in Rechnung gestellt werden können. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Klausel sei nicht klar und verständlich und benachteilige den Sparer unangemessen. Daher sei die Klausel unwirksam, so die Verbraucherschützer.

Die Klage hatte vor dem BGH Erfolg. Die Karlsruher Richter stellten zunächst klar, dass es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung und nicht nur um einen unverbindlichen Hinweis handelt.

Für den Sparer werde durch die Klausel nicht deutlich, ob die Sparkasse Abschluss- und Vermittlungskosten verlangt. Ihm werde weder in der Klausel noch an andere Stelle mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten anfallen. Zudem sei auch unklar, in welcher Höhe die Abschuss- und Vermittlungskosten ggf. anfallen. Der Verbraucher könne daher nicht absehen, welche Kosten auf ihn zukommen könnten. Die Klausel sei unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige, entschied der BGH.

„Das Urteil stärkt die Riester-Sparer. Sie können nun nicht mit unzulässigen Kosten belastet werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das Urteil ist besonders dann relevant, wenn es bei der Riester-Rente in die Auszahlungsphase geht. „Dann können keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden, wenn diese im Vertrag nicht konkret ausgewiesen sind. Vage Formulierungen, dass ggf. Kosten anfallen können, sind unwirksam“, so Rechtsanwalt Seifert.

Unwirksame Klauseln zu Zusatzkosten können nicht nur von der Sparkasse Günzburg-Krumbach, sondern auch von anderen Sparkassen und Banken verwendet worden sein.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte kann prüfen, ob Sparkassen oder Banken unzulässige Gebühren verlangt haben, und gibt Riester-Sparern zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. eine Ersteinschätzung, ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

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